RS Vwgh 1996/9/12 96/20/0485

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs7 idF 1994/520;
WaffGNov 1994;

Rechtssatz

Der durch die WaffG-Nov 1994, BGBl 520, eingeführte § 12 Abs 7 WaffG entspricht der schon zuvor bestehenden Rsp des VwGH, wonach die Aufhebung eines grundsätzlich unbefristet zu erlassenden Waffenverbotes möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für seine Verhängung weggefallen sind (Hinweis E 25.4.1990, 90/01/0044). In bezug auf den dafür vorauszusetzenden Beobachtungszeitraum im Falle des Wohlverhaltens nach der Anlaßtat, die zur Verhängung des Waffenverbotes führte, ist durch die nunmehrige gesetzliche Regelung keine Änderung eingetreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200485.X01

Im RIS seit

26.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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