RS Vfgh 1994/6/24 G69/93

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/02 Anfechtungsordnung, Ausgleichsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AO §23 Abs1 Z3 lita
AO §20b, §20c, §20d

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Arbeitnehmern auf Aufhebung von die (Arbeits-)Vertragsauflösung betreffenden Bestimmungen der AO; Wirksamwerden der Bestimmungen durch eine - infolge Ausschluß eines Rechtsmittels rechtskräftig gewordene - ausgleichsgerichtliche Ermächtigung des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung; Zumutbarkeit der Anrufung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Bestimmungen über die Folgen der Kündigung

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge von Arbeitnehmern auf Aufhebung der die (Arbeits-)Vertragsauflösung regelnden Bestimmungen des §20b, §20c, §20d und §23 Abs1 Z3 lita AO, RGBl 337/1914 idF BGBl 370/1982.

Die Wirkungen der angefochtenen Bestimmungen, die die Antragsteller ins Treffen führen (können), sind nicht ohne die ausgleichsgerichtliche Ermächtigung des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung eingetreten. Daß solche Wirkungen nicht mit einem Gesetzesprüfungsantrag bekämpft werden können, hat seinen Grund nicht nur in der Subsidiarität des Individualantrages nach Art140 B-VG, sondern ist auch die Folge der Unanfechtbarkeit gerichtlicher Akte beim Verfassungsgerichtshof.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß gegen die gerichtliche Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsmittel eröffnet ist.

Die Bedenken wegen fehlender Pflicht zur Anhörung der betroffenen Arbeitnehmer bei gleichzeitigem Ausschluß des Rechtsmittels hätten von dem gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels angerufenen Rechtsmittelgericht durch Anfechtung des das Rechtsmittel ausschließenden letzten Halbsatzes des §20b Abs2 AO an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden können.

Daß ein zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht den Ausschluß des Rechtsmittels mangels Erhebung eines Rekurses gegen den das Rechtsmittel zurückweisenden Beschluß des Ausgleichsgerichtes gar nicht anfechten konnte, sodaß die Ermächtigung des Ausgleichsschuldners rechtskräftig wurde, kann nicht dazu führen, daß nun jene Bestimmungen unmittelbar anfechtbar würden, welche nicht die rechtskräftig gewordene Ermächtigung, sondern die noch nicht durch den Inhalt der Ermächtigung vorweggenommenen Folgen der außerordentlichen Kündigung regeln. Die Wirkungen dieser Bestimmungen über die Folgen der Kündigung sind zwar auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen, die sie ausgelöst hat, können aber gerade deshalb in zumutbarer Weise vor einem Arbeitsgericht noch in Frage gestellt und so an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.

Entscheidungstexte

  • G 69/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1994 G 69/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kündigungs- und Entlassungsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G69.1993

Dokumentnummer

JFR_10059376_93G00069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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