RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §484;
GSGG §1;
GSLG Krnt 1969 §1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/07/0172 1

Stammrechtssatz

Der Widerstreit zwischen Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist in billiger Weise zu lösen. Der Umfang einer Wegservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, entscheidet nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis. Doch bestehen auch hier Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftsungsart. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (Hinweis OGH 14.9.1982, 5 Ob 661/82 = SZ 55/125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070075.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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