RS Vwgh 1996/9/24 93/13/0018

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs3;
BAO §277;
BAO §290 Abs1;
BAO §81 Abs8;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
BAO §97 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch Zustellung der an die Kommanditgesellschat (KG) ergangenen erstinstanzlichen Bescheide an deren vertretungsberechtigte Personen iSd § 81 BAO sind die Bescheide sowohl der Kommanditgesellschaft (KG) als auch deren Gesellschaftern bekanntgegeben und ihnen gegenüber wirksam geworden. (Hier: Erst im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Abgabepflichtige (ausgeschiedener geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG)) Widerspruch iSd § 81 Abs 8 BAO erhoben). Ist im Kopf der an den Ababepflichtigen zugestellten Ausfertigung des Berufungsbescheides (Adreßfeld) (über die gem § 277 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren verbundenen Berufungen des Abgabepflichtigen und der KG wurde gem § 290 Abs 1 BAO einheitlich entschieden) der Abgabepflichtige genannt, nicht aber die Kommanditgesellschaft (KG) an die der Bescheid gem § 191 Abs 1 lit c BAO zu ergehen hat, kommt aber im Spruch dieses Bescheides zum Ausdruck, daß über die Berufung der Kommanditgesellschaft (KG) und des Abgabepflichtigen als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG) abgesprochen wird, so ist solcherart dem Erfordernis des § 191 Abs 1 lit c BAO entsprochen. Durch die Bekanntgabe an die Kommanditgesellschaft (KG) einerseits und - aufgrund des Widerspruchs nach § 81 Abs 8 BAO - an den Abgabepflichtigen andererseits ist dem Wesen der Einheitlichkeit der Feststellung entsprochen. Daher ist die dem Abgabepflichtigen zugestellte Berufungsentscheidung nicht "als unwirksamer Nichtbescheid anzusehen". Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel iSd angewendeten Gesetzes (Hinweis E 25.5.1992, 91/15/0085) und unter Heranziehung der Ausführungen der Begründung (Hinweis E 19.5.1993, 91/13/0169) auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130018.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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