RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0214

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 23

Stammrechtssatz

Die schätzungsweise Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses zu jener Einkunftsart, in welcher der zugeschätzte Betrag den Umständen des Falles nach am wahrscheinlichsten verdient wurde, setzt die beweismäßig untermauerte Sachverhaltsfeststellung voraus, daß der Abgabepflichtige Einkünfte aus dieser Einkunftsart überhaupt bezogen hat. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 Abs 2 BAO erlaubt die Hinzurechnung unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses zu einbekannten Einkünften; ebenso erlaubt sie dessen Ansatz unter nicht einbekannten Einkünften aus einer Einkunftsart, deren Vorliegen erst von der Abgabenbehörde ermittelt wurde. Nicht aber bietet § 184 Abs 2 BAO der Behörde eine Grundlage dafür, ungeklärte Beträge im Schätzungswege einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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