RS Vfgh 1994/9/27 B2255/93

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §2 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Eigentumsrecht durch Feststellung der Erforderlichkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Erwerb eines zu einem geschlossenen Hof gehörenden, ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

Rechtssatz

Die Grundverkehrsbehörde II. Instanz ist gemäß §2 Abs1 Tir GVG 1983 zur Entscheidung darüber zuständig, ob die Grundverkehrsbehörde I. Instanz zu Recht angenommen hat, das Grundstück unterliege den Bestimmungen des Tir GVG 1983.

Die Zuständigkeit der Behörde und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch eine unrichtige behördliche Entscheidung allein nicht berührt.

Das Kaufobjekt ist Teil eines geschlossenen Hofes im Sinne des Tir HöfeG und von den Hofeigentümern etwa bis zum Umbau des Gebäudes durch den Beschwerdeführer landwirtschaftlich genutzt worden. Wenn auch dieser Umbau schon 20 Jahre zurückliegt und damit die Nutzung des Gebäudes dem geschlossenen Hof entzogen war, ist der belangten Behörde im Hinblick darauf, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung hiefür vom Beschwerdeführer nicht eingeholt wurde, obwohl eine Genehmigungspflicht offenkundig nicht auszuschließen war, beizupflichten, daß es sich beim Kaufobjekt jedenfalls im Zeitpunkt der Umwidmung um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 handelte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2255.1993

Dokumentnummer

JFR_10059073_93B02255_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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