RS Vwgh 1996/9/30 95/12/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1996
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 Z 2 GehG regelt den Entfall der Bezüge bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Als solche GILT AUCH der Fall, daß der Beamte seinen Verpflichtungen nach § 51 Abs 2 BDG 1979 nicht nachkommt. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Vermutung, bei deren Vorliegen die Bezüge einzustellen sind. Keinen Ansatz bietet das Gesetz aber dafür, daß dem Beamten bei Nichtvorlage der ärztlichen Bescheinigung dadurch die Möglichkeit genommen sein sollte, im Verwaltungsverfahren den Nachweis zu führen, daß er wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert UND aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung verhindert war. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, löst eine solche Abwesenheit die Rechtsfolge nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120212.X06

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten