RS Vwgh 1996/9/30 96/12/0022

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GdBDO NÖ 1976 §72 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §72 Abs3;
PG 1965 §19 Abs4 lita;

Rechtssatz

Maßgebend für die Höhe des Versorgungsgenusses der früheren Ehegattin ist nach § 72 Abs 3 erster Satz NÖ GdBDO 1976 die Unterhaltsleistung, auf die sie am Sterbetag Anspruch gehabt hat. Damit ist jene Unterhaltsleistung gemeint, auf die sie gegen den verstorbenen Beamten entweder auf Grund einer der im § 72 Abs 1 NÖ GdBDO 1976 angeführten Titel oder nach einer schriftlichen Vereinbarung, durch die die auf Grund eines der genannten Titel gebührende Unterhaltsleistung erhöht wurde, an dessen Sterbetag konkret Anspruch hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120022.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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