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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
GdBDO NÖ 1976 §72 Abs1;Rechtssatz
Maßgebend für die Höhe des Versorgungsgenusses der früheren Ehegattin ist nach § 72 Abs 3 erster Satz NÖ GdBDO 1976 die Unterhaltsleistung, auf die sie am Sterbetag Anspruch gehabt hat. Damit ist jene Unterhaltsleistung gemeint, auf die sie gegen den verstorbenen Beamten entweder auf Grund einer der im § 72 Abs 1 NÖ GdBDO 1976 angeführten Titel oder nach einer schriftlichen Vereinbarung, durch die die auf Grund eines der genannten Titel gebührende Unterhaltsleistung erhöht wurde, an dessen Sterbetag konkret Anspruch hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120022.X01Im RIS seit
12.06.2001