RS Vwgh 1996/10/3 96/16/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02202000
E3R E02300000
E3R E02400000
L00601 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art12;
31992R2913 ZK 1992 Art245;
31992R2913 ZK 1992 Art4 Nr1;
31993R2454 ZKDV 1993 Anh1;
31993R2454 ZKDV 1993 Art6 Abs5;
31993R2454 ZKDV 1993 Art7 Abs2;
BAO §289 Abs2;
EURallg;
Liste der Zollbehörden Zolltarifauskunft nach ZKDVArt6Abs5 1996;
VAbstG Bgld 1981;
VwGG;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §40;

Rechtssatz

Die Artikel über das Rechtsbehelfsverfahren (Titel VIII des Zollkodex) bestimmen nicht, welche Rechtsbehelfe auf der ersten und zweiten Stufe eingelegt werden können. Art 245 ZK verweist hierzu auf das einzelstaatliche Recht. In Österreich sind das die für das Rechtsbehelfsverfahren geltenden Vorschriften des 7ten Abschnittes der BAO und das VwGG. Die Zweistufigkeit des EG-einheitlichen Rechtsbehelfsverfahrens dient vor allem dazu,

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den Zollbehörden zunächst die Möglichkeit zu geben, getroffene Entscheidungen in vollem Umfang erneut zu prüfen und erforderlichenfalls zu ändern (unter Umständen auch zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers, vgl § 289 Abs 2 BAO)

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dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Entscheidungen der (weisungsgebundenen) Zollbehörden durch eine unabhängige Instanz überprüfen zu lassen. Die in allen Mitgliedstaaten gleichmäßige Durchsetzung des ZK kann aber nur gesichert werden, wenn die dem Zollrecht unterworfenen Personen (Art 4 Nr 1 ZK) auch vergleichbare Rechtsschutzbedingungen vorfinden. Bei § 40 ZollRDG handelt es sich um eine den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts einschränkende Vorschrift. Das Recht des einzelnen auf einen zweistufigen Verwaltungsrechtszug leitet sich aus einer unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift her. Jedenfalls darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen und keinesfalls die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten gefährden. Die für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte zuständigen Behörden sind erneut im ABl EG 1996 Nr C76/5 bekanntgegeben worden. Darnach wird in keinem anderen Mitgliedstaat die verbindliche Zolltarifauskunft von einer obersten Zentralbehörde erteilt. Die vorgeschriebene Formularerledigung (Art 7 Absatz 2 ZKDV, Anhang I) eignet sich auch überhaupt nicht dafür.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160199.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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