RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
GewO 1994 §360 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/04/0114 E 15. September 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/17 93/07/0126 2 Verstärkter Senat (hier: Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung ist bei einer Verfahrensanordnung gem § 360 Abs 1 erster Satz 1994 nicht zu rechnen; hat doch die Behörde gem § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Schon aus diesem Grund ist ein Eingriff in die subjektiven Rechte des Adressaten einer solchen Anordnung ausgeschlossen).

Stammrechtssatz

Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E VfGH 8.6.1984, B 552/83 - 555/83, VfSlg 10020/1984; E VfGH 25.9.1986, B 186/85, VfSlg 10956/1986; E VfGH 22.11.1985, B 885/84, VfSlg 10662/1985). Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muß der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 WRG 1959 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, daß die Behörde die Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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