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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/25 92/01/0901 1Stammrechtssatz
Gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 hat der BMI eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens SOGAR DANN anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundegelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Daraus folgt, daß es für die Beurteilung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht nicht auf den Zeitpunkt der Flucht ankommt, sodaß nachfolgende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers der Asylgewährung entgegenstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200174.X02Im RIS seit
20.11.2000