RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0174

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/25 92/01/0901 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 hat der BMI eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens SOGAR DANN anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundegelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Daraus folgt, daß es für die Beurteilung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht nicht auf den Zeitpunkt der Flucht ankommt, sodaß nachfolgende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers der Asylgewährung entgegenstehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200174.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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