RS Vfgh 1994/10/5 B1282/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1994
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
ASVG §412 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Feststellung einer Pflichtversicherung und gegen die Festsetzung von Pensionsversicherungsbeiträgen mangels ausreichender Begründung; Vorliegen einer Begründung aufgrund der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Schon aus dem Einspruch geht zweifelsfrei hervor, daß der erstinstanzliche Bescheid mit der Begründung bekämpft wird, daß der Beschwerdeführer die angewendeten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig erachtet. Die angestrebte Sachentscheidung, auch wenn diese negativ sein sollte, dient dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, weil es ihm nur nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges möglich ist, den von ihm erhobenen Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Die Begründung des Einspruches liegt bereits in der behaupteten Verfassungswidrigkeit der den erstinstanzlichen Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen und entspricht sohin den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. VfSlg. 8380/1978, 12607/1991).Die Begründung des Einspruches liegt bereits in der behaupteten Verfassungswidrigkeit der den erstinstanzlichen Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen und entspricht sohin den gesetzlichen Erfordernissen vergleiche VfSlg. 8380/1978, 12607/1991).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berufungsantrag begründeter, Formgebrechen, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1282.1993

Dokumentnummer

JFR_10058995_93B01282_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten