RS Vwgh 1996/10/23 96/03/0122

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44 Abs4;
StVO 1960 §52 lita Z1;

Rechtssatz

Wird ein Nachtfahrverbot nur durch Verbotszeichen am Ortsanfang und am Ortsende nach § 44 Abs 4 StVO kundgemacht, liegt kein Kundmachungsmangel vor, ein Kraftfahrzeuglenker verstößt daher auch dann gegen dieses Nachtfahrverbot, wenn es ihm auf der UNMITTELBAR ZURÜCKGELEGTEN WEGSTRECKE (vom Losfahren innerhalb des Ortsgebietes an) unmöglich gewesen ist, vom Nachtfahrverbot Kenntnis zu erlangen (Hinweis E 18.4.1994, 94/03/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030122.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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