RS Vwgh 1996/10/24 95/20/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/06 95/20/0219 1

Stammrechtssatz

Die Annahme der belBeh, die einschreitenden Staatsorgane handelten in Verfolgung der verleumderisch gegen die Oppositionellen des Landes geführten Ermittlungen "subjektiv ehrlich", entbehrt im Beschwerdefall im Hinblick auf die dezidiert anders lautende Behauptung des Asylwerbers jeglicher Grundlage (Hinweis E 6.3.1996, 95/20/0200). Im übrigen kann auch Verleumdung zur politischen Waffe erklärt werden, um den dahinterliegenden politischen Charakter auch vor der internationalen Öffentlichkeit zu verschleiern (hier: Bangladesh).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200195.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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