RS Vwgh 1996/10/24 95/20/0574

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Vorlage eines klinischen Gutachtens im Berufungsverfahrens, wonach die Asylwerberin ua an einer "dissoziativen Störung, die für Folterüberlebende und Vergewaltigungsopfer typisch ist", leide, bescheinigt zwar kein erstinstanzliches Sachvorbringen, jedoch im Zusammenhalt mit der Behauptung der gänzlichen oder teilweisen Vernehmungsunfähigkeit die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Damit liegen die Voraussetzungen einer Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200574.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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