RS Vwgh 1996/10/25 92/17/0264

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde in ihrer Erledigung ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die beiliegende "Berufungsentscheidung" nur der genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft zur (persönlichen und bloßen) Kenntnisnahme übermittelt werden soll, so hat sie damit auch zu erkennen gegeben, für wen das beiliegende Schriftstück iSd § 7 ZustG "bestimmt" war, nämlich allein für die genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft und nicht auch für den Abgabepflichtigen. Die Weiterleitung der Erledigung an den Abgabepflichtigen war somit insofern ohne rechtliche Bedeutung, als damit diese Erledigung nicht gegenüber dem Abgabepflichtigen als erlassen gelten konnte.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170264.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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