RS Vfgh 1994/11/28 B267/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Vlbg GVG §1 Abs1 lita
Vlbg GVG §5 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; Tauschintention der Beschwerdeführerin keine Grundlage für die Entscheidung über das vorliegende Kaufgeschäft

Rechtssatz

Wenn die Grundverkehrsbehörde argumentiert, die beschwerdeführende Agrargemeinschaft beabsichtige, das Grundstück zu tauschen und damit der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen, so verkennt sie, daß sie die Möglichkeit hätte, dem (den) Tauschgeschäft(en) die Genehmigung zu verweigern. Das Vlbg GVG spricht nämlich vom Verkehr mit Grundstücken; mitumfaßt ist also auch das Tauschgeschäft.

Die Intentionen eines Grundstückskäufers hinsichtlich jener Grundstücksgeschäfte, welche er (irgendwann) in der Zukunft mit dem Grundstück hat, können jedoch nicht als Grundlage für die Entscheidung über das jetzt vorliegende Kaufgeschäft herangezogen werden. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist in der Lage und auch Willens, das kaufgegenständliche Grundstück bis zur weiteren Disposition landwirtschaftlich zu nutzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B267.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94B00267_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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