RS Vfgh 1994/11/29 B1773/94

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Nö GVG 1989 §3 Abs2 lith
Nö GVG 1989 §3 Abs3 litb

Leitsatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Absicht zur Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage und wegen eines den ortsüblichen Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises

Rechtssatz

Die Annahme, daß das Kaufgrundstück (jedenfalls) nicht (unmittelbar) im Sinne des §3 Abs3 litb Nö GVG 1989 zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt sei, steht durchaus im Einklang mit dem Vorbringen des beschwerdeführenden Fonds, wonach das Kaufgrundstück im Austausch gegen andere Grundstücke an Landwirte zur (landwirtschaftlichen) Nutzung im Rahmen ihres Betriebes übertragen werden solle.

Wenn die Beschwerde rügt, daß die Landes-Grundverkehrskommission bei der Ermittlung des ortsüblichen Verkehrswertes - insoweit dem Gutachten des Amtssachverständigen folgend - lediglich auf die beim Erwerb von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke entrichteten (und damit auf der gegenwärtigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung beruhenden) Preis abstellte, so wird damit eine allenfalls unrichtige, nicht aber eine denkunmögliche Gesetzesanwendung dargetan.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Preis ortsüblicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1773.1994

Dokumentnummer

JFR_10058871_94B01773_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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