RS Vwgh 1996/11/12 95/19/0401

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §39;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Fremder ist zwar initiativ zur Dartuung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet, doch geht diese Pflicht nicht so weit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, zu dessen Durchführung sie gemäß § 37 AVG und § 39 AVG verpflichtet ist, ersparen könnte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190401.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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