RS Vwgh 1996/11/13 94/01/0596

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/01 90/01/0055 4

Stammrechtssatz

Durch die Art, die Schwere, und die Häufigkeit von Rechtsbrüchen, die den Schluß zulassen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz von Gefahren für das Leben, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, kommt die negative Einstellung des Bf gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetze in deutlicher Weise zum Ausdruck (Hinweis E 17.4.1985, 84/01/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010596.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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