RS Vwgh 1996/11/13 95/21/1231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §59;
VStG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/08 94/18/0185 1 (Hier: Mit der Unterlassung der Zustellung der Strafverfügung an den gesetzlichen Vertreter durch die Erstbehörde vermag der Besch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung als verspätet aufzuzeigen)

Stammrechtssatz

Nicht als Vertreter des Minderjährigen, sondern im eigenen Namen ist der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten nach § 60 VStG zu den dort angeführten Maßnahmen berechtigt. Die Beschwerde des minderjährigen Besch gegen die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung als verspätet, kann sich daher nicht darauf stützen, daß die Erstbehörde den gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten hätte verständigen müssen, weil damit nicht eine Verletzung von Rechten des mj Besch behauptet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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