RS Vfgh 1994/12/14 G168/94, G169/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

70 Schulen
70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
LehrplanV des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990
SchulorganisationsG §6 Abs4
SchulorganisationsG §47
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit der aus Anlaß von Individualanträgen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des SchulorganisationsG betreffend die Ermächtigung zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände in den Lehrplänen; Zulässigkeit der Individualanträge von Lehrberechtigten auf (teilweise) Aufhebung von Bestimmungen der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl; Präjudizialität der in Prüfung gezogenen, eine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen darstellenden Regelung des SchulorganisationsG gegeben; Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung des SchulorganisationsG zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände (über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus) wegen Verstoß gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

Zulässigkeit der zu V44/91 und V252/91 protokollierten Individualanträge auf Aufhebung der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990, betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl.Zulässigkeit der zu V44/91 und V252/91 protokollierten Individualanträge auf Aufhebung der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt 430 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,, betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl.

Die Rechtssphäre der Erstantragsteller wird, da sie als Lehrberechtigte Lehrlinge ausbilden, durch die in der Stundentafel enthaltene Angabe der auf den Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" entfallenden Stunden sowie durch die Angabe der Gesamtstundenzahl ungeachtet der Endigung der Lehrverhältnisse der Zweitantragsteller nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.

Zulässigkeit der aus Anlaß der (zu V44/91 und V252/91 protokollierten, zulässigen) Individualanträge auf Aufhebung der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990, betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des §6 Abs4 SchulorganisationsG.Zulässigkeit der aus Anlaß der (zu V44/91 und V252/91 protokollierten, zulässigen) Individualanträge auf Aufhebung der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt 430 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,, betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des §6 Abs4 SchulorganisationsG.

Nach §47 Abs4 SchulorganisationsG ist eine lebende Fremdsprache im Lehrplan als Freigegenstand vorzusehen. Da somit der Gesetzgeber die Fremdsprache lediglich als Freigegenstand vorgesehen wissen wollte, ist es dem Verordnungsgeber verwehrt, sie unter Berufung auf §47 Abs1 Z2 SchulorganisationsG als Pflichtgegenstand vorzusehen.

Eine den Unterrichtsgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" generell für alle Arten von Berufsschulen einführende Lehrplanverordnung kann mangels Prüfung des gesetzlichen Kriteriums der Erforderlichkeit auch nicht auf §47 Abs1 Z3 SchulorganisationsG gestützt werden.

§6 Abs4 vierter Satz SchulorganisationsG vermag, soweit er die Ermächtigung enthält, im Lehrplan der Berufsschulen über die nach §47 Abs1 Z2 und Z3 SchulorganisationsG vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände vorzusehen, die gesetzliche Grundlage für die generelle Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" an allen Arten von Berufsschulen abzugeben. Damit erweisen sich die in Prüfung gezogenen Worte in §6 Abs4 erster und vierter Satz SchulorganisationsG als präjudiziell.

In §6 Abs4 SchulorganisationsG, BGBl 242/1962, idF derIn §6 Abs4 SchulorganisationsG, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, in der Fassung der

14. SchulorganisationsG-Nov, BGBl 323/1993, werden das Wort "jedenfalls" im ersten Satz und das Wort "Pflichtgegenstände," im vierten Satz wegen Verstoß gegen Art18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.14. SchulorganisationsG-Nov, Bundesgesetzblatt 323 aus 1993,, werden das Wort "jedenfalls" im ersten Satz und das Wort "Pflichtgegenstände," im vierten Satz wegen Verstoß gegen Art18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.

§6 Abs4 vierter Satz SchulorganisationsG ermächtigt den Bundesminister für Unterricht und Kunst, in den Lehrplänen - somit auch im Lehrplan der Berufsschulen - über die durch das Gesetz zwingend vorgesehenen Unterrichtsgegenstände hinaus weitere Unterrichtsgegenstände unter anderem als Pflichtgegenstände vorzusehen.

Welche Gegenstände dies sind, ist weder in §6 Abs4 noch in einer anderen Bestimmung des SchulorganisationsG ausdrücklich festgelegt. Das Gesetz läßt aber auch jegliche sonstige Determinierung dieser Pflichtgegenstände - nur um solche geht es hier - vermissen.

Zu ihnen gehören jedenfalls nicht die von §47 Abs1 Z2 oder Z3 SchulorganisationsG erfaßten, im Lehrplan der Berufsschulen zwingend vorzusehenden Pflichtgegenstände, weil es sich bei den unter §6 Abs4 vierter Satz SchulorganisationsG fallenden Pflichtgegenständen um solche handelt, die über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus (arg. "Darüber hinaus..." und "weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände" in §6 Abs4 vierter Satz SchulorganisationsG) vorgesehen werden können.

Mit dieser Bestimmung steht das Wort "jedenfalls" in §6 Abs4 erster Satz SchulorganisationsG in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang.

Entscheidungstexte

  • G 168,169/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.12.1994 G 168,169/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schulen, Lehrpläne, VfGH / Präjudizialität, Berufsschulen, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G168.1994

Dokumentnummer

JFR_10058786_94G00168_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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