RS Vfgh 1994/12/14 B2160/93

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BeitragsgruppenO (iSd Stmk TourismusG 1992), LGBl 28/1993
Stmk TourismusG 1992 §1 Z5 idF LGBl 61/1994
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die rückwirkende Änderung des Stmk TourismusG 1992 hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen; keine Bedenken gegen das Stmk TourismusG 1992 und die BeitragsgruppenO unter den Gesichtspunkten dieses Falles; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Einbeziehung eines Rechtsanwaltes und einer Maschinenleasinggesellschaft in den Kreis der abgabepflichtigen Tourismusinteressenten

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid erging über einen Einspruch, der von Dr. J H als Person - also nicht etwa als Gesellschafter einer oder zweier Offener Handelsgesellschaft(en) - erhoben worden war. Er ist ausschließlich an Dr. H (als Person) gerichtet und gibt diesem (von Dr. H als Person erhobenen) Einspruch nicht statt. Damit steht fest, daß Dr. H als Person - und nicht etwa eine oder zwei Gesellschaft(en), vertreten durch Dr. H - Bescheidadressat(en) ist (sind).

Durch den Bescheid wird jedenfalls (auch) seine Rechtsstellung unmittelbar beeinflußt, zumal nach den unwidersprochen gebliebenen Beschwerdebehauptungen die "Dr. E-Dr. H - Rechts- und Wirtschaftsdienste OHG" gar nicht existiert (vgl. hiezu zB VfSlg. 11851/1988, S 276). Daraus folgt, daß Dr. H legitimiert ist, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben.Durch den Bescheid wird jedenfalls (auch) seine Rechtsstellung unmittelbar beeinflußt, zumal nach den unwidersprochen gebliebenen Beschwerdebehauptungen die "Dr. E-Dr. H - Rechts- und Wirtschaftsdienste OHG" gar nicht existiert vergleiche hiezu zB VfSlg. 11851/1988, S 276). Daraus folgt, daß Dr. H legitimiert ist, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben.

Keine Bedenken gegen die rückwirkende Änderung des Stmk TourismusG 1992 durch die Novelle LGBl 61/1994 hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen.Keine Bedenken gegen die rückwirkende Änderung des Stmk TourismusG 1992 durch die Novelle Landesgesetzblatt 61 aus 1994, hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen.

Diese gesetzgeberische Maßnahme erfolgte - anders als in dem dem Erkenntnis VfSlg. 10091/1984 (s. insbes. S 707) zugrundeliegenden Fall - nicht in der Absicht, ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren zu vereiteln. Die rückwirkende Änderung der Rechtslage kann sich nicht zu Ungunsten der Abgabepflichtigen auswirken, sondern - sofern sie überhaupt von Bedeutung ist - nur zu deren Gunsten. Eine vertrauensverletzende Wirkung kann daher nicht eintreten (vgl. zu dieser Problematik etwa VfSlg. 12186/1989, 12322/1990, 12325/1990, 12479/1990, 12673/1991, 13197/1992).Diese gesetzgeberische Maßnahme erfolgte - anders als in dem dem Erkenntnis VfSlg. 10091/1984 (s. insbes. S 707) zugrundeliegenden Fall - nicht in der Absicht, ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren zu vereiteln. Die rückwirkende Änderung der Rechtslage kann sich nicht zu Ungunsten der Abgabepflichtigen auswirken, sondern - sofern sie überhaupt von Bedeutung ist - nur zu deren Gunsten. Eine vertrauensverletzende Wirkung kann daher nicht eintreten vergleiche zu dieser Problematik etwa VfSlg. 12186/1989, 12322/1990, 12325/1990, 12479/1990, 12673/1991, 13197/1992).

Keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der präjudiziellen Bestimmungen des Stmk TourismusG 1992 und der BeitragsgruppenO.

Gemessen an §1 Z5 Stmk TourismusG 1992 idF der Novelle LGBl 61/1994 erweist sich die Annahme des bekämpften Bescheides, der Beschwerdeführer sei "Tourismusinteressent" und sei als solcher in das Verzeichnis der gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes Graz aufzunehmen, zumindest als vertretbar. Nach der litb dieser Gesetzesbestimmung ist nämlich eines der Definitionsmerkmale des "Tourismusinteressenten", daß die betreffende Person "wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert" ist; bei einem Rechtsanwalt kann dieses Interesse nicht von vornherein negiert werden.Gemessen an §1 Z5 Stmk TourismusG 1992 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 61 aus 1994, erweist sich die Annahme des bekämpften Bescheides, der Beschwerdeführer sei "Tourismusinteressent" und sei als solcher in das Verzeichnis der gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes Graz aufzunehmen, zumindest als vertretbar. Nach der litb dieser Gesetzesbestimmung ist nämlich eines der Definitionsmerkmale des "Tourismusinteressenten", daß die betreffende Person "wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert" ist; bei einem Rechtsanwalt kann dieses Interesse nicht von vornherein negiert werden.

Daß eine Maschinenleasinggesellschaft aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar Nutzen ziehen kann, ist offenkundig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Vertrauensschutz, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2160.1993

Dokumentnummer

JFR_10058786_93B02160_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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