RS Vwgh 1996/11/22 93/17/0089

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

Arlberg SchnellstraßeFinG 1973 idF 1979/316;
ASFINAGG 1982 §4 idF 1991/419;
ASFINAGG 1982 §4;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992;

Beachte

Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 1 (hier: Arlberg-Schnellstraße Tunnelstrecke; Arlberg Straßentunnel AG hat Benützungsentgelte einzuheben)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist im Fall des § 4 ASFINAGG 1982 idF 1991/419 (hier Tauernautobahn - Einhebung des Benützungsentgeltes durch die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-AG) der Bund als Betreiber der öffentlichen Straße, für deren Benützung er ein Entgelt einhebt, anzusehen (Hinweis E VfGH 23.10.1980, VfSlg 8937; E 15.4.1983, 82/17/0026, jeweils zum vergleichbaren Fall der Brenner-Autobahn). Für die Eigenschaft des Bundes als Betreiber des hier gegenständlichen Autobahnteilstückes (Mautstrecke Flachau bis Rennweg) spricht insbesondere der Umstand, daß die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-AG gem § 4 Abs 1 des ASFINAGG die Benützungsentgelte NAMENS DES BUNDES, also als dessen direkte Stellvertreterin einzuheben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170089.X01

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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