RS Vwgh 1996/11/27 96/12/0080

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 93/12/0176 3

Stammrechtssatz

Die Gestattung der Benützung der Naturalwohnung gem § 80 Abs 9 BDG 1979 setzt voraus, daß dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung (mehr) zusteht (Hinweis E 14.3.1988, 87/12/0007, VwSlg 12669 A/1988). Durch die Gestattung soll vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher - wenn auch zeitlich begrenzter - Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden. Insofern besteht zwischen § 80 Abs 9 und Abs 7 BDG 1979 eine inhaltliche Ähnlichkeit: Beide Bestimmungen regeln nämlich Fälle, in denen eine Naturalwohnung nach Entziehung (allenfalls Erlöschen) des subjektiv öffentlich-rechtlichen Benützungsrechtes rechtlich zulässig, zeitlich begrenzt tatsächlich weiter benützt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120080.X02

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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