RS VwGH Erkenntnis 1996/11/28 95/18/0553

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
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Rechtssatz

Einem Fremden, der aus einem anderen Staat nach Österreich einreist als jenem, in dem er befürchtet, verfolgt zu werden, kommt keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs 3 AsylG 1968 zu, wenn sein Aufenthalt in dem Staat, aus dem er unmittelbar eingereist ist, den dortigen Behörden bekannt gewesen und von diesen gebilligt worden ist (Hinweis E 7.5.1986,  84/01/0094, VwSlg 12131 A/1986; hier: jugoslawischer Staatsangehöriger hält sich vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien auf).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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