Einem Fremden, der aus einem anderen Staat nach Österreich einreist als jenem, in dem er befürchtet, verfolgt zu werden, kommt keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs 3 AsylG 1968 zu, wenn sein Aufenthalt in dem Staat, aus dem er unmittelbar eingereist ist, den dortigen Behörden bekannt gewesen und von diesen gebilligt worden ist (Hinweis E 7.5.1986, 84/01/0094, VwSlg 12131 A/1986; hier: jugoslawischer Staatsangehöriger hält sich vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien auf).