RS Vfgh 1995/2/27 B1222/93

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §9 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungehöriger, einen Berufskollegen beleidigender Schreibweise sowie Rückbehaltung von Klientengeldern, Verletzung der Verzinsungspflicht und Nichtvorlage detaillierter Honorarnoten

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde §9 Abs1 RAO dahin versteht, daß einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende und unsachliche Äußerungen den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widersprechen, wird damit dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen (vgl. VfSlg. VfGH 30.09.91, B1361/90). Daran ändert nichts, daß der Beschwerdeführer die Äußerungen in einem Rechtsstreit abgegeben hat, in dem er in eigener Sache eingeschritten ist, zumal es sich um einen Rechtsstreit gehandelt hat, bei dem Anwaltspflicht bestand und er lediglich im Hinblick auf seinen Beruf als Rechtsanwalt seinen Rechtsstreit selbst führen konnte. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß zwischen ihm und seinem Prozeßgegner langjährige Differenzen bestanden, weshalb "die Schwelle gerade noch möglicher wechselseitiger Vorbringen höher anzusetzen (sei) als bei einer erstmaligen Konfrontation" erweist nicht, daß durch seine disziplinäre Verurteilung §9 Abs1 RAO ein dem Art10 EMRK widerstreitender verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden wäre.Wenn die belangte Behörde §9 Abs1 RAO dahin versteht, daß einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende und unsachliche Äußerungen den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widersprechen, wird damit dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen vergleiche VfSlg. VfGH 30.09.91, B1361/90). Daran ändert nichts, daß der Beschwerdeführer die Äußerungen in einem Rechtsstreit abgegeben hat, in dem er in eigener Sache eingeschritten ist, zumal es sich um einen Rechtsstreit gehandelt hat, bei dem Anwaltspflicht bestand und er lediglich im Hinblick auf seinen Beruf als Rechtsanwalt seinen Rechtsstreit selbst führen konnte. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß zwischen ihm und seinem Prozeßgegner langjährige Differenzen bestanden, weshalb "die Schwelle gerade noch möglicher wechselseitiger Vorbringen höher anzusetzen (sei) als bei einer erstmaligen Konfrontation" erweist nicht, daß durch seine disziplinäre Verurteilung §9 Abs1 RAO ein dem Art10 EMRK widerstreitender verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1222.1993

Dokumentnummer

JFR_10049773_93B01222_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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