RS Vwgh 1996/12/17 96/08/0134

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/17 94/08/0030 1 (hier: Notstandshilfe)

Stammrechtssatz

Die objektive unrichtige (hier: den unberechtigten Bezug von Karenzurlaubsgeld herbeiführende) Verneinung der Frage, ob der Anspruchswerber "derzeit in Beschäftigung" stehe, begründet allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen". Schon die Wendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw ("verschweigen") deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, dh, daß von jenem Empfänger der Leistung nichts rückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080134.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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