RS Vwgh 1996/12/17 96/01/1055

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §4;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausdehnung von Asyl gemäß § 20 Abs 1 AsylG 1991 verpflichtet, ihrer Entscheidung das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zugrunde zu legen. Aus dem Umstand, daß im Zeitpunkt der Erhebung des Ausdehnungsantrages über den Asylantrag des Ehemannes der Ausdehnungswerberin noch nicht entschieden war, kann für diese nichts gewonnen werden, weil damit die entscheidende Voraussetzung für eine Asylausdehnung fehlt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996011055.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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