RS Vwgh 1996/12/18 95/20/0580

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/16 93/01/0293 2

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der erstinstanzlichen Angaben des Asylwerbers darf die belangte Behörde die Ausführungen in der Berufung, sofern nicht ein Fall des § 20 Abs 2 AsylG 1991 vorliegt, nicht heranziehen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Grundsatz der Unbeschränktheit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200580.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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