RS Vwgh 1996/12/18 95/20/0614

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 94/01/0519 2

Stammrechtssatz

Das Vorbringen, für den Asylwerber sei im Zeitpunkt seines Aufenthalts in Slowenien aufgrund der damaligen politischen Lage Sloweniens deren relative Stabilität nicht erkennbar gewesen, ist nur dahin zu verstehen, daß es dem Asylwerber aus den genannten Gründen aus objektiver Sicht nicht zumutbar gewesen wäre, in Slowenien länger zu bleiben und dort Asyl zu beantragen (Hinweis: E 16.11.1994, 94/01/0626). Dieses Vorbringen vermag die Mangelhaftigkeit der - bloß auf Annahmen basierenden - Sachverhaltsermittlung, ohne daß es demnach nach einer weiteren Konkretisierung bedurft hätte, hinreichend darzutun (E 26.1.1995, 94/19/0413; im Beschwerdefall erfolgt wegen Verletzung des Parteiengehörs keine Beschränkung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200614.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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