RS Vfgh 1995/3/3 B816/94

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Veröffentlicht am 03.03.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AlVG §26 Abs1 Z3
ABGB §145

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung eines Antrags der Großmutter auf Karenzurlaubsgeld mangels Adoptionsabsicht hinsichtlich des in Pflege genommenen Enkelkindes

Rechtssatz

Der Gerichtshof geht davon aus, daß der Anspruch auf Karenzurlaub und Gewährung von Karenzurlaubsgeld in erster Linie dem Interesse des Kleinkindes an der persönlichen Betreuung durch seine Eltern Rechnung trägt. Angesichts des Unterschiedes zwischen der Mutter-(Vater-)Kind-Beziehung und dem Verhältnis von (berufstätigen) Großeltern zu ihrem Enkelkind und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Manipulationen mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von (Karenzurlaub und) Karenzurlaubsgeld durch mangelnde Bereitschaft der Eltern, ihren Obsorgepflichten nachzukommen, ist die Beschränkung auf Mütter (Väter) keine unsachliche Differenzierung. Daß sich auch Großeltern ihrer Obsorgepflicht gegebenenfalls nicht entziehen können, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Karenzurlaub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B816.1994

Dokumentnummer

JFR_10049697_94B00816_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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