RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0194 1

Stammrechtssatz

Es liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor, wenn im Falle des Vorhandenseins mehrerer Parteien, die behördliche Erledigung in einer gemeinsamen Sendung an diese Parteien adressiert war, es sei denn, daß ihnen die Sendung nachweislich tatsächlich zugegangen ist (Hinweis E 6.5.1986, 85/04/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060218.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten