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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Festellung, das Baugrundstück sei wegen seiner Länge von ca 70 m und einer Breite von 13 m bis 15 m "ein typisches Beispiel einer besonderen Form eines Grundstückes iSd § 6 Abs 9 Vorarlberger Baugesetz", stellt allein (bzw in Verbindung mit der ebenso kursorsischen Feststellung der angeblichen Besonderheit der Lage) keine ausreichende Begründung für die Erteilung der Nachsicht dar. Selbst wenn der Grund für diese Beurteilung ist, daß es sich um ein schmales Grundstück handelt, das an seiner Längsseite an die Nachbargrundstücke grenzt und somit eine Bebauung unter Einhaltung der Abstandsflächen schwer möglich wäre, wäre eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Bauvorhaben im Vergleich zu alternativen Bebauungsmöglichkeiten erforderlich (Hinweis E 30.4.1992, 92/06/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060034.X01Im RIS seit
27.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009