RS Vwgh 1996/12/19 95/06/0034

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;

Rechtssatz

Die Festellung, das Baugrundstück sei wegen seiner Länge von ca 70 m und einer Breite von 13 m bis 15 m "ein typisches Beispiel einer besonderen Form eines Grundstückes iSd § 6 Abs 9 Vorarlberger Baugesetz", stellt allein (bzw in Verbindung mit der ebenso kursorsischen Feststellung der angeblichen Besonderheit der Lage) keine ausreichende Begründung für die Erteilung der Nachsicht dar. Selbst wenn der Grund für diese Beurteilung ist, daß es sich um ein schmales Grundstück handelt, das an seiner Längsseite an die Nachbargrundstücke grenzt und somit eine Bebauung unter Einhaltung der Abstandsflächen schwer möglich wäre, wäre eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Bauvorhaben im Vergleich zu alternativen Bebauungsmöglichkeiten erforderlich (Hinweis E 30.4.1992, 92/06/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060034.X01

Im RIS seit

27.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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