RS Vfgh 1995/3/10 B812/93

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Veröffentlicht am 10.03.1995
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art23
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z3.8. der

59. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 09.06.92 (Aufteilungsschlüssel Rinderexport) mit E v 03.03.95, V133/94.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit Rücksicht auf den bereits abgelaufenen zeitlichen Anwendungsbereich der als gesetzwidrig festgestellten Verordnung (neuerlich) ein den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abweisender (Ersatz-) Bescheid zu erlassen ist. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof wird nämlich nicht nur Art144 Abs1 B-VG Rechnung getragen, sondern auch die gemäß Art23 B-VG für einen eventuellen Amtshaftungsanspruch notwendige Rechtswidrigkeit des Verhaltens der bescheiderlassenden Behörde dargetan.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Amtshaftung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B812.1993

Dokumentnummer

JFR_10049690_93B00812_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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