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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art23Rechtssatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z3.8. der
59. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 09.06.92 (Aufteilungsschlüssel Rinderexport) mit E v 03.03.95, V133/94.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit Rücksicht auf den bereits abgelaufenen zeitlichen Anwendungsbereich der als gesetzwidrig festgestellten Verordnung (neuerlich) ein den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abweisender (Ersatz-) Bescheid zu erlassen ist. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof wird nämlich nicht nur Art144 Abs1 B-VG Rechnung getragen, sondern auch die gemäß Art23 B-VG für einen eventuellen Amtshaftungsanspruch notwendige Rechtswidrigkeit des Verhaltens der bescheiderlassenden Behörde dargetan.
Schlagworte
Amtshaftung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B812.1993Dokumentnummer
JFR_10049690_93B00812_01