RS Vwgh 1997/1/15 94/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §292;
B-VG Art131 Abs2;
StPO 1975 §33 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0062 E 12. Dezember 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beschwerde nach § 292 BAO ist der nach § 33 Abs 2 StPO nachgebildet; es handelt sich dabei um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Rechtsprechung, das auch losgelöst vom individuellen Parteiinteresse wegen jeder unterlaufenen Rechtsverletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes als sogenannte objektive Beschwerde eingesetzt werden kann. Die Beschwer des Präsidenten der Finanzlandesdirektion ist somit gegeben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungBeschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130002.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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