RS Vfgh 1995/3/15 B1673/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1995
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Norm

B-VG-Nov 1991 BGBl 565
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art78b
B-VG Art83 Abs2
BVG BGBl 142/1946 .Verfassungsrang von §15 Behörden-ÜG.
Behörden-ÜG §15
WaffenG 1986 §6 Abs1
WaffenG 1986 §20 Abs1
WaffenG 1986 §35
SicherheitspolizeiG
AVG §66 Abs4

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Entscheidung der Sicherheitsdirektion über eine Berufung gegen die Entziehung eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte mangels Verläßlichkeit des Inhabers; Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion und nicht des Landeshauptmannes gegeben; kein Austausch des Verfahrensgegenstandes; keine Willkür

Rechtssatz

Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion zur Erlassung eines Berufungsbescheides in Waffensachen.

Der Wirkungskreis der Sicherheitsdirektion war rechtlich nicht unmittelbar vom Aufgabenkreis der Landeshauptmänner abgeleitet (siehe VfSlg. 2282/1952).

Auch nach Inkrafttreten der B-VG-Nov 1991 in Waffensachen ist - ebenso wie etwa in Vereins- und Versammlungsangelegenheiten - weiterhin die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion gegeben und wurde nicht etwa jene des Landeshauptmannes begründet:

§15 Behörden-ÜG iVm BVG BGBl 142/1946 hat eigenständig die Kompetenz der Sicherheitsdirektion begründet und nicht jene des Landeshauptmannes vorübergehend verdrängt.

Weder die B-VG-Nov 1991 noch das SicherheitspolizeiG haben die Sicherheitsdirektion beseitigt; durch diese (verfassungs-)gesetzlichen Regelungen wurde - im Gegenteil - der provisorische Charakter der Sicherheitsdirektion eliminiert und diese Behörde als Dauerinstitution in das B-VG eingebaut.

Auch der Gesetzgeber der WaffenG-Nov 1994 ist davon ausgegangen, es sei in Waffenangelegenheiten nicht zwischenzeitig die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion von jener des Landeshauptmannes abgelöst worden.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Entscheidung der Sicherheitsdirektion über eine Berufung gegen die Entziehung eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte.

Wenn die Sicherheitsdirektion NÖ den Sachverhalt rechtlich etwas anders als die Bezirkshauptmannschaft gewürdigt hat, hat sie sich im Rahmen des ihr nach §66 Abs4 AVG zustehenden Abänderungsrechtes bewegt, ohne den Verfahrensgegenstand auszutauschen.

Keine willkürliche Entziehung eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte iSd §20 Abs1 WaffenG 1986 mangels Verläßlichkeit des Inhabers iSd §6 Abs1 WaffenG 1986.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Landeshauptmann, Polizeibehörden, Sicherheitsdirektion, Waffenrecht, Waffenpaß, Verläßlichkeit, Berufung, Behördenüberleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1673.1994

Dokumentnummer

JFR_10049685_94B01673_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten