RS Vwgh 1997/1/21 96/11/0327

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/11/0194 2

Stammrechtssatz

Wurde dem Bf bereits einmal die Lenkerberechtigung im Zusammenhang mit der Begehung von Alkoholdelikten entzogen, - so ist dies - obwohl daraus eine andere kraftfahrrechtlich relevante Sinnesart hervorleuchtet als die im Zusammenhang mit den nunmehr begangenen Suchtgiftdelikten zu beachtende (im ersten Fall geht es um die Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd § 66 Abs 1 lit a KFG, im zweiten um die Gefahr der Begehung schwerer strafbarer Handlungen iSd § 66 Abs 1 lit b KFG) - im Zuge der Wertung nach § 66 Abs 3 KFG und der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG zum Nachteil des Bf heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110327.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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