RS Vwgh 1997/1/27 93/10/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0068 3

Stammrechtssatz

Erstellt ein Sachverständiger ein schlüssiges Gutachten, so hat auf diese Eigenschaft der Umstand, daß der Sachverständige gleichzeitig eine " juristische Wertung " vorgenommen hat, keinen Einfluß. Eine Befangenheit des Sachverständigen liegt insoweit nicht vor.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBefangenheit von Sachverständigenfreie BeweiswürdigungAblehnung wegen BefangenheitBeweismittel SachverständigenbeweisEinfluß auf die SachentscheidungAmtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100190.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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