TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0068

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
StVO 1960 §38 Abs1 lita;
StVO 1960 §38 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs6;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 30. Jänner 1990, Zl. VerkR-10.889/5-1989-II/Bi, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. Oktober 1987 gegen 7.47 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Stadtgebiet von Linz auf der A-Straße gelenkt, wobei er 1) entgegen den deutlich auf der A-Straße sichtbaren Richtungspfeilen (geradeaus und nach rechts) unmittelbar vor der Kreuzung mit der B-Straße und der C-Straße nach links in die C-Straße eingebogen und 2) trotz Gelblicht der Verkehrsampel unmittelbar vor der genannten Kreuzung nicht an der sichtbaren Haltelinie angehalten habe, sondern nach links in die C-Straße weitergefahren sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) (richtig wohl: zu 2) nach § 38 Abs. 1 lit. a StVO und zu 2) (richtig wohl: zu 1) nach § 9 Abs. 6 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen zu je S 300,-- (Ersatzarrest je 10 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 6 erster und zweiter Satz StVO haben, wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind, die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben.

Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a StvO gilt gelbes nicht blinkendes

Licht ... als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die

Lenker herannahender Fahrzeuge ..., wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, der (im Instanzenzug ergangene) Schuldspruch lasse sich weder unter die verba legalia des § 9 Abs. 6 noch unter jene des § 38 Abs. 1 lit. a StVO subsumieren, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. In Hinsicht auf die Übertretung des § 9 Abs. 6 StVO läßt sich unschwer entnehmen, auf welchem Fahrstreifen (vom Beschwerdeführer fälschlich als "Fahrbahn" bezeichnet) sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor seinem Abbiegemanöver eingereiht hatte, nämlich dort, von wo dieses Abbiegen aufgrund der Bodenmarkierung unzulässig war. Daß unter dem im Spruch zu

2) angeführten "Gelblicht" kein blinkendes Licht zu verstehen ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Zur Behauptung der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 6 StVO, die allerdings offenbar auf die Vorschrift des § 55 Abs. 8 leg. cit. abzielt, wurde der - rechtskundige - Beschwerdeführer bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1988, Zl. G 52/89 u.a., samt dem darin gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ausspruch verwiesen; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher geradezu mutwillig. Ausgehend von der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Bestimmung des § 55 Abs. 8 StVO braucht auf die Frage der Existenz einer auf die in Rede stehenden Bodenmarkierungen Bezug habenden, entsprechend kundgemachten Verordnung nicht weiter eingegangen werden.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. September 1989, Zl. 89/18/0083) besteht bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten; vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden.

Die belangte Behörde stützte sich für ihre Annahme, dem Beschwerdeführer sei beim Aufleuchten des gelben Lichtes sehr wohl noch ein Anhalten vor der Haltelinie möglich gewesen, auf die Zeugenaussagen des Polizeibeamten R. sowie ein technisches Gutachten des Dipl. Ing. B. Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß diese Annahme der belangten Behörde rechtswidrig wäre:

Der Polizeibeamte R. hatte am 14. Juli 1988 laut der entsprechenden Niederschrift angegeben:

"Ich verweise auf die Angaben in der Anzeige und erhebe sie zum Gegenstand meiner heutigen Zeugenaussage.

Ich hatte von meinem Standort an der Krzg.

A-Straße-B-Straße-C-Straße einen guten Einblick auf die Schaltung der VLSA, sowie auf die Krzg. und das KFZ des Besch. Der Besch. lenkte sein KFZ auf der A-Straße in Richtung C-Straße-B-Straße. Der Besch. ordnete sich als 4-tes KFZ am linken Fahrstreifen zum Linksabbiegen ein.

Der Besch. dürfte offensichtlich bemerkt haben, daß er die angeführte Krzg. auf seiner Fahrspur nicht mehr bei grünblinkendem Licht passieren kann, er scherte auf den Fahrstreifen für die geradeausfahrenden, bzw. rechtsabbiegenden KFZ aus. Ob der Besch. den Fahrstreifenwechsel dabei angezeigt hatte, kann ich heute nicht mehr angeben.

Der Besch. bog auf die geradeausführende Spur ab und in einem Bogen lenkte er sein KFZ nach links in die C-Straße. Währenddessen waren die 4 KFZ teilweise bereits über der Haltelinie, teilweise noch hinter der Haltelinie.

Als der Besch. die Haltelinie überfuhr, war bereits Gelblicht. Wenn der Besch. angibt, er hätte sich nach den 4 angeführten KFZ ca. 20 m von der Haltelinie entfernt befunden, so gebe ich an, daß diese Berechnung nicht den Tatsachen entspricht. Die 4 Pkw befanden sich teilweise bereits über der Haltelinie. Fest steht jedoch, daß sich der Besch. noch ca. 10 m von der Haltelinie entfernt befand, als die VLSA das letzte Mal Grün blinkte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Besch. bereits auf der Spur für den geradeausfahrenden Verkehr, er beschleunigte auf ca. 30 km/h und überfuhr bei Gelblicht der VLSA die Haltelinie.

Der Besch. durchfuhr die Krzg. mit der beschleunigten Geschwindigkeit von 30 km/h.

Die Übertretung konnte von mir einwandfrei wahrgenommen werden, die Anzeige wird vollinhaltlich aufrechtgehalten, die Berechnung bzw. Angaben des Besch. entsprechen nicht den Tatsachen.

Weitere Angaben kann ich aufgrund der bereits länger verstrichenen Zeit nicht mehr machen."

Am 12. Juni 1989 hatte dieser Zeuge weiters angegeben, sein Standort habe sich ca. 10 Meter von der Standsäule der Verkehrsampel befunden, er habe ungehinderte Sicht sowohl auf die genannte Haltelinie als auch auf diese Standsäule gehabt. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h habe sich der (vom Beschwerdeführer gelenkte) Pkw noch 10 Meter von der Haltelinie befunden, als die Verkehrsampel von Grünlicht auf Gelblicht umgeschaltet habe.

Im Hinblick auf diese Aussagen des Zeugen R. konnte die belangte Behörde im Ergebnis davon ausgehen, daß der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw zum Zeitpunkt, in dem er sich noch ca. 10 m vor der Haltelinie befunden hat, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fuhr und daß zu diesem Zeitpunkt das Gelblicht aufgeleuchtet hatte. Die weitwendigen gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sind dagegen nicht geeignet, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Was zunächst die vom Zeugen geschätzte Geschwindigkeit anlangt, so hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet, diese sei zu niedrig gegriffen (vgl. im übrigen zur Schätzung in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 24. September 1987, Zl. 86/02/0182). Vielmehr hat die These der belangten Behörde, es sei im Hinblick auf die Umstände eher von einer niedrigeren Geschwindigkeit auszugehen, viel für sich. Allerdings ist auch bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h für die Beschwerde nichts gewonnen: Der technische Amtssachverständige Dipl. Ing. B. hatte in seinem Gutachten vom 5. Oktober 1988 ausgeführt, bei einer solchen Geschwindigkeit ergäben sich je nach einer Bremsverzögerung von 3,5 m/s2, 4,0 m/s2 und 4,5 m/s2 die jeweiligen Bremswege von 9,9 m, 8,6 m und 7,7 m, die alle unter 10 m lägen.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet dieses Gutachten als schlüssig. Daß dieser Sachverständige - so der Beschwerdeführer - gleichzeitig eine "juristische Wertung" vorgenommen habe, vermag daran nichts zu ändern. Von einer Befangenheit kann keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, eine Bremsverzögerung von 4 m/s2 sei bereits als "jähes" Bremsen anzusehen, so braucht darauf nicht näher eingegangen werden, denn selbst bei einer solchen von 3,5 m/s2 läge der Bremsweg noch unter 10 m. Was die vom Beschwerdeführer behauptete mangelnde Qualifikation dieses Sachverständigen anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dem gleichfalls nicht beizupflichten, handelt es sich doch bei diesem Sachverständigen entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides um einen solchen für Maschinenbau und Elektrotechnik, dem die richtige Beantwortung der hier zu lösenden - relativ einfachen - technischen Frage zweifellos zuzumuten ist. Es bedurfte daher auch nicht der Bestellung eines anderen Amtssachverständigen.

Weiters war für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die belangte Behörde bedeutsam, daß der technische Amtssachverständige im Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 1989 - durchaus im Einklang mit der Aussage des Zeugen R. vom 12. Juni 1989 - ausführte, daß das Umschalten vom Grünblinken auf das Gelblicht unmittelbar erfolgt sei. Diesem Gutachten - welches dem Beschwerdeführer entsprechend der Aktenlage sehr wohl zur Kenntnis gebracht wurde - vermochte der Beschwerdeführer allerdings nichts Konkretes entgegenzusetzen. Soweit seine Ausführungen daher von einem zeitlichen Abstand zwischen dem letzten Grünblinken und dem Gelblicht ausgehen, entfernen sie sich von dem von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt; es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen werden.

Zum Standort des Zeugen R. beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf die von diesem Zeugen anläßlich seiner Einvernahme am 14. Juli 1988 vorgelegte Skizze. Der Beschwerdeführer übersieht, daß es sich hiebei nur um eine nicht maßstabgetreue Handskizze handelt (selbst in der Beschwerde wird sie als "provisorische Skizze" bezeichnet), sodaß den dort enthaltenen Entfernungen geringerer Beweiswert als den Aussagen des R. als Zeuge zukommt. Bedenken gegen die Wahrnehmungsmöglichkeiten dieses Zeugen in Hinsicht auf den wesentlichen Sachverhalt mußte die belangte Behörde nicht haben (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 88/02/0019). Daß der Zeuge mit der Entfernung von 10 m jene bis zur Haltelinie gemeint hat, ergibt sich im übrigen aus seiner Aussage vom 14. Juli 1988. Weiterer Beweisaufnahmen bedurfte es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, bei den der belangten Behörde vorliegenden Beweismitteln nicht, insbesondere waren die Anfertigung eines Lichtbildes vom Standort des Zeugen aus sowie dessen neuerliche Einvernahme nicht erforderlich. Auch mußte die belangte Behörde aus der Angabe des Zeugen R. in der Anzeige, das (vom Beschwerdeführer gelenkte) Fahrzeug habe die Kreuzung bei Gelblicht "durchfahren", keineswegs den Schluß ziehen, daß dieses Fahrzeug "sogar noch bei Grünlicht" in die Kreuzung selbst eingefahren sei. Vielmehr war die belangte Behörde in der Lage, den wahren Sachverhalt aus den der Anzeige zeitlich folgenden Beweisergebnissen zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer hat daher, obwohl er beim Aufleuchten des Gelblichtes das Fahrzeug noch vor der Haltelinie hätte anhalten können (im Hinblick auf das vorangegangene viermal grünblinkende Licht war ihm kein zusätzlicher Reaktionsweg zuzubilligen - vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1987, Zl. 87/02/0035), gegen die Vorschrift des § 38 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen. Weshalb dies nicht der Fall sein könne, wenn der Beschwerdeführer "bei Gelblicht die Haltelinie passiere", ist unerfindlich. Da die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch in Hinsicht auf die Übertretung des § 9 Abs. 6 StVO einer Überprüfung standhält (auch der Beschwerdeführer mochte insoweit nichts Wesentliches aufzuzeigen), sind die beiden Schuldsprüche frei von Rechtsirrtum.

Der Beschwerdeführer rügt auch die (jeweilige) Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings im Hinblick auf die von der belangten Behörde zu Recht als "äußerst mild" bezeichneten Strafen selbst dann keine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die belangte Behörde erblicken, wenn der von ihr als erschwerend herangezogene Grund nicht zutreffen sollte. Welche Vormerkung allein (anstatt zweier, wie von der belangten Behörde angenommen) existent sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. im übrigen das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/02/0128).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)freie BeweiswürdigungGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020068.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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