RS Vwgh 1997/1/29 95/16/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §270;
BAO §284;
ErbStG;

Rechtssatz

Mündliche Verhandlungen iSd § 284 BAO sind nur im Verfahren vor dem Berufungssenat (vgl § 270 BAO) vorgesehen. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Berufungssenat jedoch nur in den im § 260 Abs 2 BAO taxativ aufgezählten Fällen; da dort Berufungen gegen Erbschaftssteuerbescheide nicht genannt sind, hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in solchen Fällen zu unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160327.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten