TE Vfgh Erkenntnis 2004/12/2 B101/04

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Veröffentlicht am 02.12.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Gemeinde Ried im Innkreis ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. August 2002, Zl. VerkR96-3417-2002-Fs, wurde über den Beschwerdeführer gemäß §24 Abs1 lita iVm. §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe von € 50,- verhängt, weil er am 12. Februar 2002 zwischen 7.55 Uhr und 8.18 Uhr seinen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen BR OLI 1 im Ortsgebiet von Ried im Innkreis auf der Höhe des Objektes Kirchenplatz 6 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeiten" abgestellt habe, obwohl weder eine Ladetätigkeit durchgeführt worden, noch ein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorgelegen sei.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. November 2003, Zl. VwSen-108540/17/Kei/Ri, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in vollem Umfang bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer behauptet darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, bringt die Gesetzwidrigkeit der seiner Bestrafung zugrunde liegenden Verordnung vor und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof am 9. Juni 2004 von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 12. Dezember 1997, Zl. Bau R1-153-0/06/97/Ing.Rans/Die, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V37/04, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Verordnung mangels Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Berufsgruppen, deren Interessen durch die Einrichtung der betreffenden Halte- und Parkverbotszone berührt wurden, als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die für gesetzwidrig erkannte Norm bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Lebenssachverhalt verwirklicht hat, nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B101.2004

Dokumentnummer

JFT_09958798_04B00101_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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