RS Vwgh 1997/2/21 97/18/0027

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §9 Abs2 litb;
FrG 1993 §17 Abs1;

Rechtssatz

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung vermag die in zeitlicher Hinsicht darüber hinausreichende Beschäftigungsbewilligung die fehlende Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht zu ersetzen. Vielmehr kann bei Fehlen der Aufenthaltsbewilligung die Beschäftigungsbewilligung gem § 9 Abs 2 lit b AuslBG aus wichtigen Gründen in der Person des Ausländers widerrufen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180027.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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