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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung vermag die in zeitlicher Hinsicht darüber hinausreichende Beschäftigungsbewilligung die fehlende Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht zu ersetzen. Vielmehr kann bei Fehlen der Aufenthaltsbewilligung die Beschäftigungsbewilligung gem § 9 Abs 2 lit b AuslBG aus wichtigen Gründen in der Person des Ausländers widerrufen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180027.X01Im RIS seit
02.05.2001