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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/02 90/13/0001 2Stammrechtssatz
Ein in der Verletzung des Parteiengehörs gelegener Verfahrensmangel führt dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sich der Beschwerdeführer lediglich darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Tatsachenfeststellung zu bekämpfen und darzutun, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170415.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009