RS Vwgh 1997/2/26 95/12/0097

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Das GehG sieht nur EINEN Auslandsaufenthaltszuschuß vor, der nach dem Gesetz Gegenstand eines EINHEITLICHEN Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten ist (Hinweis E 1.2.1995, 92/12/0293 ua).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120097.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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