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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;Rechtssatz
Kosten der vorübergehenden Unterbringung des im Ausland verwendeten Beamten und seiner Angehörigen in einem Hotel bis zur Anmietung einer zumutbaren Wohnung sind typologisch als Kosten iSd § 21 Abs 1 Z 3 GehG zu beurteilen (die Frage, wie - beispielsweise - Kosten einer Wohnung zu beurteilen wären, die nicht bloß als Unterkunft dient, sondern auch zur Ausübung einer dienstlich gebotenen Repräsentation - Hinweis E 18.12.1996, 96/12/0085, 0255 und 0269, - konnte hier dahingestellt bleiben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120097.X04Im RIS seit
11.07.2001