RS Vfgh 1995/6/21 A17/93

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
FinStrG §56 Abs2
BAO §97 Abs1 lita
BAO §101 Abs4

Leitsatz

Abweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückzahlung eines Strafbetrages aufgrund ordnungsgemäßer Zustellung der Erledigungen des Finanzamtes an die Klägerin selbst

Rechtssatz

Abweisung einer Klage gegen den Bund.

Wenngleich die Behörde verhalten gewesen wäre, die Vollmacht nachzufordern, wenn eine solche in den Eingaben der Klägerin zwar erwähnt, aber nicht angeschlossen war, so war doch eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nicht (ausreichend) nachgewiesen. Das Finanzamt hatte unter diesen Umständen seine Erledigungen an die Klägerin persönlich zuzustellen (vgl zB VwGH 14.04.67 Zl 1866/66, 27.06.74 Zl 1635/73, 13.03.78 Zl 1891/77). Daraus folgt, daß durch das Erkenntnis des Finanzamtes vom 01.07.77 die Klägerin zahlungspflichtig geworden war und sie daher keine Nichtschuld beglichen hat. Der Bund ist demnach nicht zur Rückzahlung des Strafbetrages verhalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Finanzverfahren, Zustellung, Vertreter (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:A17.1993

Dokumentnummer

JFR_10049379_93A00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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