RS Vwgh 1997/3/7 97/19/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/0331

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 95/05/0060 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß eine Fehlausweisung der Fristvormerkung in einem EDV-mäßig geführten Fristenbuch bei Anwendung eines gut eingeführten Programmes ein "Ereignis" iSd § 71 Abs 1 AVG sein kann, wenn die Partei nach den Umständen des Einzelfalles dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Bei Klärung der Frage, ob ein minderer Grad des Versehens vorliegt, wird man von einem Rechtsanwalt, der eine EDVunterstützte Fristenverwaltung unterhält, verlangen müssen, daß er, nachdem er kontrolliert hat, ob Fristbeginn, Art der Frist und Fristdauer richtig eingetragen sind, BESONDERE VORKEHRUNGEN FÜR DIE ART DER FRISTSTREICHUNG ERGRIFFEN HAT. Ohne genaue Kenntnis der Art des Systems, das gewählt wurde, um zu verhindern, daß Fristvormerkungen auch dann gestrichen werden können, wenn die Sache noch nicht endgültig erledigt ist, kann nicht beurteilt werden, ob im Einzelfall tatsächlich ein minderer Grad des Versehens vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190349.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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