RS Vwgh 1997/3/7 95/19/0719

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1997
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Unmündigkeit eines Fremden steht der aus der Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen abgeleiteten Annahme, der weitere Aufenthalt des unmündigen Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht grundsätzlich entgegen (Hinweis E 17.5.1995, 95/21/0464).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190719.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten