TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/17 95/21/0464

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1;
AufG 1992 §15 Abs1;
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AufG 1992 §6;
AVG §1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs3;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des FY in W, vertreten durch seinen Vater HY, dieser vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1994, Zl. 101.733/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß den §§ 4 und 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 24. September 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, der mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 7 Abs. 7 FrG an den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 62) weitergeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither illegal im Bundesgebiet auf. Es liege somit ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Aufenthaltsgesetz vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Februar 1995, B 2650/94-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG i.V.m. § 87 Abs. 3 VfGG 1953 abgetretene und durch den Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz darf - soweit hier von Belang - eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerkversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt).

Nach § 10 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z. 4), wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll (Z. 6).

In der Beschwerde wird nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer (am 23. August 1992) ohne den erforderlichen österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit diesem Zeitpunkt, ohne im Besitz eines solchen zu sein, in Österreich aufhalte.

Bereits die Einreise nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt die Annahme, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß jedenfalls der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG erfüllt ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0093). Schon aus diesem Grunde erfolgte die Versagung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz auf dem Boden des vorliegenden Sachverhaltes jedenfalls zu Recht. Der Umstand, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Z. 6 statt auf Z. 4 des § 10 Abs. 1 FrG gestützt hat, vermag keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu bewirken (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0093). Auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er durch die Untätigkeit der Bundespolizeidirektion Wien und deshalb durch die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes schlechter gestellt sei.

Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hatte mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage anzuwenden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0561). Im übrigen entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351, und vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0557, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), daß mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen vor diesem Zeitpunkt gestellten, nunmehr als Antrag gemäß § 6 leg. cit. zu wertenden, Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes auf die in § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen ist.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Umstände seiner Einreise nach Österreich nicht berücksichtigt habe. Nach genauer Überprüfung hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, daß sein Vater sich bereits in Österreich rechtmäßig aufhalte und deshalb einem 13-jährigen, der bei der Einreise auf sich allein gestellt gewesen sei, die Nichteinhaltung von Formerfordernissen bei der Einreise nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht, daß ihm aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des Fremdengesetzes zukommt. Seine Interessen sind von seinem gesetzlichen Vertreter - seinem Vater - wahrzunehmen. Diesen trifft die Verpflichtung, sich vor der Einreise, auch seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0561).

Der Verfahrensrüge ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen der Boden entzogen. Eine Wesentlichkeit des Verfahrensmangels durch Mißachtung des Parteiengehörs zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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